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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Fahrzeugvermietung
Limousinendienst24.de
Reich/Hammer GbR, Wiechertstr. 12, 65451 Kelsterbach
I. Vermieter
1.
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges: Der Vermieter
überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und regelmäßig
technisch gewartetes Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2.
Versicherung: Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: Bei Sach- und Vermögensschäden
unbegrenzte Deckung, Kaskoversicherung: siehe IV.,
Insassenunfallversicherung: keine
3.
Wartung bei längeren Vermietungen: Die Wartung des
Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach
Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des
Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter die
nachgewiesenen Kosten nach vorheriger schriftlicher
Absprache.
4.
Reparaturen: Wird während der Mietzeit eine Reparatur
notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine
Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100 € ohne
weiteres, wegen größerer Reparaturen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter oder Subunternehmer,
soweit der Mieter nicht nach Nr.IV dieser Bestimmung haftet.
5.
Bereitstellung des Fahrzeuges: Der Vermieter hat das Recht,
einen anderen als den gemieteten Fahrzeugtyp zur Vermietung
bereitzustellen. Es muss sich jedoch um ein ähnliches
Fahrzeug handeln.
6.
Der Vermieter ist berechtigt den Auftrag an einen
Subunternehmer zur Ausführung zu übergeben, bzw. Fahrzeuge
von anderen Unternehmen anzumieten.
II. Mieter
1.Voraussetzungen
Für die Anmietung von Selbstfahrervermietfahrzeugen
kommen nur Personen in Frage, die die persönlichen
Voraussetzungen erfüllen. Im einzelnen sind dies:
Mindestalter etwa 25 Jahre, fester Wohnsitz, einwandfreie
Auskunft (Creditreform), Stellung einer Kaution, gute
Bonität.
2.Mietpreis und Kaution
Der
Mietpreis und die Kaution richten sich nach der Vereinbarung
im Mietvertrag bzw. der Preisliste des Vermieters. Der
Mieter stimmt Abbuchungen von Forderungen aus dem
Mietvertrag von seiner im Mietvertrag angegebenen
Kreditkarte zu. Die Abrechnung der gefahrenen Kilometer
erfolgt pauschal, nicht nach Einzelkilometerabrechnung.
Treibstoff und Motoröl sowie Reifenverschleiß über 0,7 mm
pro 1000 km gehen zu Lasten des Mieters. Sollte während der
Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch
des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Sollte ein Defekt
auftreten, der ein Weiterfahren unmöglich macht, hat der
Vermieter das Recht, zu einem anderen Zeitpunkt ein
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch hier entsteht
kein – auch nicht teilweiser- Anspruch auf Erstattung der
Mietgebühr.
3. Zahlungspflicht
Der
gesamte Mietpreis und die Kaution sind vor Antritt der Fahrt
fällig.
4. Führungsberechtigte
Das
Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag
angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das
Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages
gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
5. Obhutspflicht
Der
Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für
die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen
Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen
einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu
verschließen. Zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr muß das
Fahrzeug in einer Garage abgestellt werden. Sollte ein
Defekt am Fahrzeug auftreten, der das Unterstellen des
Fahrzeuges notwendig macht, so obliegt es dem Mieter, mit
Hilfe des ADAC oder einer anderen entsprechenden Vereinigung
für eine gesicherte und geschlossene Unterstellung des
Fahrzeuges zu sorgen.
6. Nutzungsbeschränkung
Dem
Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen
Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen
Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken
zu benutzen. Die Straßenverkehrsordnung ist zu befolgen.
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Zur
östlichen und nördlichen deutschen Grenze ist ein
Mindestabstand (Luftlinie) von 75 km einzuhalten.
7. Anzeigepflicht
Bei
Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens
bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten
schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der
Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter
hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit
die zur Aufklärung des Unfalls erforderlich Feststellungen
nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen,
zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche
dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden
sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der
zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
8. Fahrzeugrückgabe
Der
Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der
Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand
zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der
durch den Mietvertrag/Gebrauch normalen Abnutzung des
Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während des Geschäftszeiten
des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung
getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1
Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer
weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen
verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine
Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von 1
Stunde bis 6 Stunden eine Tagesmiete. Bei längerer
Überschreitung wird tageweise abgerechnet. Dem Mieter bleibt
der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder geringerer
Schaden entstanden ist. Übermäßiger Verschleiß geht zu
Lasten des Mieters. Reifenschäden und sonstige Schäden sind
unverzüglich mitzuteilen.
9.
Bei Rücktritt durch den Mieter sind bis 14 Tage vor Antritt
der Fahrt 60% der Mietsumme, danach 80% der Mietsumme
fällig.
10.
Dem Mieter obliegt es, die bei Fahrzeugübergabe
ausgehändigte Bedienungsanleitung sorgfältig zu lesen und zu
beachten. Durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung
auftretende Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Schäden
durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung gehen ebenfalls zu
Lasten des Mieters.
III. Haftung des Vermieters
Der
Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten
Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten voll. Im übrigen ist die Haftung auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht
Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche
gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
Für
eine nicht termingerechte Bereitstellung von Fahrzeugen
durch äußere Umstände übernimmt die Firma Reich/Hammer GbR
keinerlei Haftung. Das Geltendmachen von daraus abgeleiteten
Schadenersatzsprüchen durch den Mieter ist
in jedem Fall ausgeschlossen.
IV. Haftung des Mieters
Der
Vermieter kann den Mieter gegen eine Gebühr nach den
Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung bis zur Höhe des
versicherungstechnisch bedingten Selbstbehaltes für Schäden
am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung
gemäß II ist der Mieter nicht befreit.
a)
Der Mieter haftet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingten Ereignissen
unbeschränkt für alle von ihm verursachten Schäden. Im
übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu
vertretenen Schäden, die bei der Benutzung zu einem
verbotenen Zweck (II Ziffer 5), durch das Ladegut oder durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Eine
unsachgemäße Behandlung liegt insbesondere vor, wenn das
Fahrzeug nicht gemäß der bei der Vermietung ausgehändigten
Bedienungsanleitung genutzt wird. Insbesondere ist das
Fahrzeug unmittelbar zu stoppen, wenn Anzeigeinstrumente
anormale Betriebszustände, z.B. erhöhte Betriebstemperatur
des Motors anzeigen. Hat der Mieter sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß
II Ziffer 3 und 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er
ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen
Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
b)
Soweit die Haftungsbegrenzung ausdrücklich im Mietvertrag
abgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm
verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw.
bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes
abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils
gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter
bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Fälligkeit und Verjährung
Für
die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder
Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von
12 Monaten, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges
angerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen
wurde, werden die Schadenersatzansprüche des Vermieters
gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit
zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall
spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der
Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und
nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter
über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu
unterrichten.
VI. Datenschutzklausel
Der
Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die zur
Durchführung der Vermietung notwendigen Vertragsdaten und
Kundendaten speichert. Es gelten im übrigen die Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes.
VII. Nicht vertragsgemäßer Gebrauch des Fahrzeuges
Bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch des gemieteten Fahrzeugs
gilt der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung als gekündigt,
ohne dass es hierzu einer Mitteilung des Vermieters bedarf.
Der Vermieter behält den Vergütungsanspruch für die gesamte
vereinbarte Mietdauer. Zusätzlich entsteht Anspruch auf die
Zahlung entstehender Kosten, die sich aus der nicht
vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges ergeben.
VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort hinsichtlich aller Ansprüche des Vermieters
aus dem Mietvertrag ist der Sitz des Vermieters. Es wird für
den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, ferner, wenn der Mieter Vollkaufmann ist, der
Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. |